Bestimmung für die Beförderung mit Schleppliften

Insbesondere ist zu beachten:

 

  • Die Nutzung eines Schlepplifts setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Bertiebsablauf nicht gefährdet.
  • Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet
  • A)  weitere Personen mitzuschleppen; das Mitnehmen von Kindern kann vom Bahnpersonal zugelassen werden
  • B)  mutwillig aus der Spur zu fahren (Slalomfahren)
  • C)  sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen.
  • D)  den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen
  • E)  die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten

     Das Queren der Schlepptrasse hat zügig und ohne

     Gefährdung Dritter zu erfolgen ,Schleppbetrieb 

    hat Vorrang.

   Die Fahrt ist ordnungsgemäß an der Talstation zu beginnen 

   und an der Bergstation zu beenden. Bei einem Sturz

   während der Fahrt sind die Schleppbügel sofort freizugeben

   und die Schlepptrasse unverzüglich freizumachen.

   Snowboards und ähnliche Wintersportgeräte müssen mit 

Stoppern oder Fangriemen ausgerüstet sein.

Snowboard Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Snowboard abstützen.

Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestattet.

Der Fahrgast hat darauf zu achten, dass lose Kleidungsstücke zB.  Gürtel, Schal, langes Haar, Rucksackschlaufen  nicht in die Nähe von Bügel oder Förderseil gebracht werden, bzw. daran hängen bleiben.

§5 Ausschluss von Beförderung

Entzug des Fahrausweises

Von der Beförderung können insbesondere Personen ausgeschlossen werden, 

die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen,

die Anweisung des Bahnpersonals nicht befolgen,

die durch eigenes Fehlverhalten  - auch beim Anstellen

für andere Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen.

bei denen Anzeichen von Kontrollverlust  ( Trunkenheit o.Ä.)

vorhanden sind

die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern lassen oder Fahrkarten außerhalb der offiziellen Verkaufsstellen erwerben.

Der Fahrausweis kann Personen insbesondere dann zeitweise oder auf Dauer entzogen werden, die

Die Sicherheit der Seilbahnanlage gefährden

Verbote, Gebote und Hinweise missachten oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen

Der Fahrpreis wird in den o.g. Fällen nicht erstattet. Der rechtmäßige Ausschluss von der Beförderung oder der Entzug des Fahrausweises begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz. Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten.

DIE FIS REGELN SIND UNBEDINGT ZU BEFOLGEN

§6  Fahrpreise und Fahrausweise

Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß  bei sich zu tragen. 

Saisonkarten, Tageskarten und Halbtageskarten sind NICHT ÜBERTRAGBAR.

Punktekarten sind dagegen übertragbar.

Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen.

Die Fahrpreise werden durch Aushang an den Stationen bekannt gegeben.

Bei Verlust des Fahrausweises wird grundsätzlich kein Ausgleich gewährt.

 

§8 Entbindung von der Beförderungspflicht

Bei Ereignissen, die von außen einwirken und auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet bzw. behoben werden können (höhere Gewalt)und die geeignet sind, die Sicherheit des Fahrbetriebs zu gefährden, muss die Beförderung unterbleiben, bis eine gefahrlose Wiederaufnahme möglich ist.

Hierzu zählen z.B. Naturkatastrophen, ungewöhnliche Witterungsverhältnisse, Betriebsstörungen und sonstige unvorhersehbare Umstände.

§9 Haftung und Schadenersatz

Die Bahn haftet nach den gesetzl. Bestimmungen für Personenschäden

Für Sach- und Vermögensschäden haftet die Bahn nur,  wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt .Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Fahrgast vertrauen darf. Die Haftung ist hierbei auf den Ersatz des vorhersehbaren , typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch gesetzl. Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Bahn.

Ferner haftet die Bahn nicht bei Vorliegen der Vorrausetzungen §8

 

 

§10 Datenschutz und Videoüberwachung

Eine Erhebung ,Verarbeitung , Speicherung und Nutzung  personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und des Seilbahnbetriebs, sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen werden durch Hinweisschilder gekennzeichnete Bereiche auch zeitweise mit einer Videoanlage überwacht.

Der Fahrgast ist mit der Videoüberwachung und der Aufzeichnung von Bildern einverstanden.

§12 Streitbeilegung

An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nimmt die Bahn nicht teil.

Eine gesetzl. Verpflichtung hierzu besteht nicht.

§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der Bahn

Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Bahn ist das für den Sitz der Bahn örtlich und sachlich zuständige Gericht.

§14  Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein,so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich

Titisee Neustadt / Waldau               Schneeberglifte Waldau

27. November 2025

 

Quelle: Auszüge aus den allg. Beförderungsbed. für Seilbahnen des Vebandes deutscher Seilbahnen und Schlepplifte e.V.

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